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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

    AGB

    Im Folgenden finden Sie unter A) unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern und unter B) unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Unternehmen. Beide AGB finden Sie als Download am Ende der Seite.

     

    A) Allgemeine Vertragsbedingungen der Bohlmann Reitböden GmbH im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern


    I. Vertragsgrundlagen

    (1) Diese nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13  BGB. Sie gelten auch für etwaige zukünftige Erweiterungen des Vertragsverhältnisses.

     

    (2) Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Regelungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu.

     

    (3) Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen und Regelungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos ausführen.

     

    II. Angebot und Annahme
    (1) Das von uns erstellte Angebot ist Grundlage des mit dem Besteller zu führenden Aufklärungsgespräches. Nach Klärung sämtlicher Aspekte übersenden wir dem Besteller eine sogenannte Auftragsbestätigung, die unter anderem die Leistungen und Preise wiedergibt. Der Vertrag wird erst mit Zugang eines von dem Besteller unterzeichneten Exemplars der Auftragsbestätigung bei uns wirksam.

     

    (2.) Wir sind berechtigt, Leistungen auch durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.

     

    III. Preise

    (1) Die Leistungserbringung erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung für den genannten Leistungszeitraum vereinbarten Preisen. Verschiebungen der Leistungszeit, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, können zu einer Anpassung der Vergütung führen.

     

    (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

     

    (3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

     

    (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Werklohn (ohne Abzug) innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

     

    (5) Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.


    IV. Sicherheitsleistung

    Wir sind berechtigt, jederzeit nach Vertragsschluss von dem Besteller eine Sicherheit nach Maßgabe des § 650f BGB zu beanspruchen.


    V. Leistungszeitraum

    Die Erbringung der beauftragten Leistungen erfolgt in dem vereinbarten Zeitraum. Sie setzt die Abklärung der technischen Aspekte und Fragen voraus, insbesondere auch die Freigabe der von uns zur Ausführung erstellten Pläne.

     

    VI. Leistungsänderungen / Zusatzleistungen

    (1) Die Parteien können Leistungsänderungen vereinbaren. Von uns zusätzlich zu erbringende Leistungen sind gesondert zu vergüten.

     

    (2) Änderungen des Leistungsumfanges bleiben uns nach dem Prinzip der Gleichwertigkeit der Leistung vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Leistungsänderungen, soweit sie durch technischen Fortschritt bedingt sind und keine Qualitätsminderung darstellen.

     

    (3) Begehrt der Besteller die Änderung der vereinbarten Leistungen, so gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 650b, 650c BGB.

     

    (4) Der Besteller hat sein Änderungsbegehren gemäß § 650b Abs. 1 BGB in Textform zu stellen.


    (5) Leistungsänderungen sind unmittelbar mit uns zu vereinbaren. Eine Vereinbarung von Leistungsänderungen mit unseren Nachunternehmern bedarf unserer schriftlichen Einwilligung.

     

    (6) Die Ausführung einer geänderten Leistung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges nicht notwendig ist, können wir ablehnen, wenn uns die Ausführung der Änderung unzumutbar ist. An der Zumutbarkeit fehlt es insbesondere dann, wenn wir aus technischen, organisatorischen oder betriebsinternen Gründen nicht zur Ausführung in der Lage sind.

     

    VII. Abnahme

    (1) Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und - binnen 7 Werktagen nach Fertigstellung - einen Abnahmetermin zu bestimmen.

     

    (2) Setzen wir dem Besteller nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, so gilt die Abnahme als erfolgt. Wir weisen den Besteller bereits jetzt sowie zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hin.

     

    VIII. Mängelrechte

    (1) Die Rechte des Bestellers bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

     

    (2) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

     

    (3) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

     

    (4) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beginnt mit der Abnahme und beträgt 5 Jahre.

     

    IX. Eigentumsvorbehalt

    Die von uns auf die Baustelle gelieferten Bauteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Stoffe und Bauteile hat der Besteller unentgeltlich für uns zu verwahren. Greifen Dritte auf diese Materialien und Bauteile zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber unverzüglich schriftlich informieren, um die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen.

     

    X. Widerrufsrecht für Verbraucher

    Der Besteller wurde über das ihm im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages zustehende gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 650 I BGB belehrt. Der Besteller bestätigt, dass ihm die dem Vertrag beigefügte Belehrung über das Widerrufsrecht rechtzeitig vor Abschluss dieses Vertrages in Textform zugegangen ist.

     

    XI. Nutzungsrechte

    Alle technischen Unterlagen, insbesondere Entwurfspläne, die Konstruktions-, Werk- und Montagepläne sind urheberrechtlich geschützt und werden dem Besteller nur in Verbindung mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt. Jede Weitergabe und/oder Zweckentfremdung begründet für uns Schadensersatzansprüche


    Widerrufsbelehrung

     

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

     

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Bohlmann Reitböden GmbH, Horst 2, 27308 Kirchlinteln, Tel. +49(0)4236/9430198, Mobil: +49(0)1724270589, E-Mail info@bohlmann-reitboden.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

     

    Folgen des Widerrufs

    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.

    Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

     

     

    B) Allgemeine Vertragsbedingungen der Bohlmann Reitböden GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

     


    I. Vertragsgrundlagen

    (1) Diese nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14  BGB, auch für etwaige zukünftige Erweiterungen des Vertragsverhältnisses.

     

    (2) Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu.

     

    (3) Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen und Regelungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.

     

    (4) Der Vertrag wird unter Einbeziehung der Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung geschlossen. Die VOB/B wird in ihrer Gesamtheit vereinbart.

     

    II. Angebot und Annahme

    (1) Das von uns erstellte Angebot ist Grundlage des mit dem Auftraggeber zu führenden Aufklärungsgespräches. Nach Klärung sämtlicher Aspekte übersenden wir dem Auftraggeber eine sogenannte Auftragsbestätigung, die unter anderem die Leistungen und Preise wiedergibt. Der Vertrag wird erst mit Zugang eines von dem Auftraggeber unterzeichneten Exemplars der Auftragsbestätigung bei uns wirksam.

     

    (2.) Wir sind berechtigt, Leistungen auch durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.

     

    III. Preise

    (1) Die Leistungserbringung erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung für den genannten Leistungszeitraum vereinbarten Preisen. Verschiebungen der Leistungszeit, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, können zu einer Anpassung der Vergütung führen.

     

    (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

     

    (3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

     

    (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Werklohn (ohne Abzug) innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.

     

    (5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.


    IV. Sicherheitsleistung

    Wir sind berechtigt, jederzeit nach Vertragsschluss von dem Auftraggeber eine Sicherheit nach Maßgabe des §650 f BGB zu beanspruchen.


    V. Leistungszeitraum

    Die Erbringung der beauftragten Leistungen erfolgt in dem vereinbarten Zeitraum. Sie setzt die Abklärung der technischen Aspekte und Fragen voraus, insbesondere auch die Freigabe der von uns zur Ausführung erstellten Pläne.

     

    VI. Abnahme

    Es gelten die Regelungen des §12 VOB/B, insbesondere auch für die Abnahme durch Inbenutzungnahme.

     

    VII. Gewährleistung

    (1) Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B.

     

    (2) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    (3) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

     

    VIII. Eigentumsvorbehalt

    Die von uns auf die Baustelle gelieferten Bauteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Stoffe und Bauteile hat der Auftraggeber unentgeltlich für uns zu verwahren. Greifen Dritte auf diese Materialien und Bauteile zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber unverzüglich schriftlich informieren, um die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen.


    IX. Nutzungsrechte

    Alle technischen Unterlagen, insbesondere Entwurfspläne, die Konstruktions-, Werk- und Montagepläne sind urheberrechtlich geschützt und werden dem Auftraggeber nur in Verbindung mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt. Jede Weitergabe und/oder Zweckentfremdung begründet für uns Schadensersatzansprüche


    Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes zu verklagen.

     

     

     

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